Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und/oder die Lieferung von Kies, Sand und Splitt sowie für die Annahme von Erdaushub (Stand: Januar 2020)

  1. Alle unsere Angebote und Lieferungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Nachstehende Bedingungen gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunden“ genannt).
    Sofern in den AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die AGB sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
  2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere AGB bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote und Lieferungen an den Kunden.
  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware an-nehmen.

  2. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

  3. Für die richtige Auswahl der Kies-, Sand- und Splittsorte sowie für die richtige Bestimmung der benötigten Menge ist allein der Kunde verantwortlich. Für die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit der bestellten bzw. gelieferten Ware ist die jeweilige Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukteverordnung einschließlich der Kenn-wert-Angaben für die CE-Kennzeichnung maßgeblich.

  4. Für Menge und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

  5. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise frei Baustelle.

  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.

  4. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (wie beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vorliegen. Ist der Kunde Unternehmer schuldet er ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher schuldet er ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

  5. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf eventuell vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen und die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis sämtliche Forderungen vollständig erfüllt sind oder Sicherheit für sie geleistet ist. Außerdem sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauskasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  6. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als nur unerheblich ansteigen. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, es sei denn, die Leistungen und Lieferungen beruhen auf einem Dauerschuldverhältnis.

  7. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Trifft der Kunde keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die uns lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

  8. Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

  2. Die vereinbarte Lieferfrist ist unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

  3. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

  4. Die Lieferfrist bei Abholung im Werk ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und abholbereit ist. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an das Transportunter-nehmen übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war oder ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

  5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  6. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  7. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Ge-walt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  8. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten, falls wir in Lieferverzug geraten und eine durch den Kunden bestimmte angemessene Nachfrist frucht-los verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 9 unten eingeräumt werden.
  1. Die Lieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten zu der vereinbarten Anlieferstelle. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Wird die Anlieferstelle nachträglich durch den Kunden geändert, trägt er alle dadurch entstehenden Mehrkosten.

  2. Bei Lieferung an die vereinbarte Anlieferstelle muss das Fahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt eine ausreichend befestigte, mit schweren Lastwagen (Schwerlastverkehr bis mindestens 40 t) befahrbare Zufahrt zur An-lieferstelle voraus. Das Entladen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Verbraucher hat das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.

  3. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als ab Werk geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Ware können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger aus-gefallen ist. Unternehmer haften im Falle der Abholung ab Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.

  4. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Kunden bevollmächtigen einander, in allen unsere Lieferungen und Leistungen betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegen zu nehmen.
  1. Bei Abholung ab Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss des Beladevorgangs, spätestens mit Verlassen des Werkgeländes, auf den Kunden über.

  2. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden und der Kunde Unternehmer, so geht die Ge-fahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, spätestens mit Verlassen des Werks. Ist der Kunde Verbraucher, geht diese Gefahr mit der Ankunft des Transportfahrzeugs an der Anlieferstelle auf den Kunden über, spätestens mit Verlassen der öffentlichen Straße auf dem Weg zur Anlieferstelle.

  3. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Ware uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  4. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.
  1. Ist der Kunde Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt diesbezüglicher Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Wechselkosten) vor. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.

  2. Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach außen hin sichtbar mit „im Eigentum der Kies- und Schotterwerke Müller GmbH & Co. KG“ zu kennzeichnen.

  3. Ist der Kunde Unternehmer und nimmt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert der anderen Gegenstände. Der Kunde darf die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.

  4. Ist der Kunde Unternehmer, darf er die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgend Abs. (5) gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.

  5. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware tritt der Kunde, sofern er Unternehmer ist, bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.

  6. Ist der Kunde Unternehmer, ermächtigen wir ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.

  7. Ist der Kunde Unternehmer, erlischt das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kun-den oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden Abs. (6) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kun-den – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.

  8. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen gemäß vorstehenden Abs. (6) ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.

  9. Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.

  10. Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.
  1. Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel der Ware nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

  2. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

  3. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.

  4. Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen, Wasser, Kies oder Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

  5. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns vom Unternehmer unverzüglich, spätestens binnen 12 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.

  6. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

  7. Wegen eines Mangels kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sa-che. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vor-liegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, ins-besondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.

  8. Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

  9. Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  10. Rückgriffsansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher (Endkunde) berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

  11. Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

  12. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

  13. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Ware.

  14. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

  15. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung der Ware für den vom Kun-den vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

  16. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Ware einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Ware.

  17. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (17) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungs-fristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
  1. Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,

    a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
    e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

  2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, wenn der Kunde Unternehmer ist, nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher), den Fremdüberwacher und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen. Die hier-für benötigten Probemengen gehen zu Lasten des Kunden.

Bei der Anlieferung von Erdaushub durch den Kunden hat uns dieser spätestens mit der ersten Fuhre eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Herkunft und Unbedenklichkeit von Bodenaushub (im Hinblick auf Belastungen und Verunreinigungen) zu übergeben. Hierbei hat der Kunde unsere Formulare zu verwenden, die wir – ggf. auf Anforderung – zur Verfügung stellen.

Falls der Kunde keine solche Herkunfts- und Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt oder vorlegen kann, ist dieser verpflichtet, spätestens mit der ersten Fuhre eine vollständige Erdstoffanalyse vorzulegen, aus der sich die Herkunft und Unbedenklichkeit des Erdaushubes ergibt.

  1. Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein-schließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

  3. Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen hiervon unberührt.

Stand: Januar 2020

Verwaltung

Jettkofer Str. 2
88356 Ostrach

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